Art. 13 – Inhaftnahme von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme

DIR_2024_1346 · zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

(1)Die Gesundheit, einschließlich der psychischen Gesundheit, der in Haft genommenen Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ist ein vorrangiges Anliegen der nationalen Behörden. In Fällen, in denen die Inhaftnahme von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ihre körperliche und psychische Gesundheit ernsthaft gefährden würde, werden diese Antragsteller nicht in Haft genommen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei in Haft befindlichen Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme regelmäßige Überprüfungen der Antragsteller stattfinden und sie rechtzeitig und in angemessener Weise unterstützt werden, wobei der besonderen Situation der Personen, einschließlich ihrer körperlichen und psychischen Gesundheit, Rechnung getragen wird.
(2)Minderjährige werden grundsätzlich nicht in Haft genommen. Sie werden gemäß den Artikeln 26 und 27 in geeigneten Unterkünften untergebracht. Im Einklang mit dem Grundsatz der Einheit der Familie sind für Familien mit Minderjährigen grundsätzlich angemessene Alternativen zur Inhaftnahme zu nutzen. Solche Familien werden in Unterkünften untergebracht, die für sie geeignet sind. Minderjährige dürfen in Ausnahmefällen als letztes Mittel und nachdem festgestellt worden ist, dass andere weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können, und nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die Inhaftnahme gemäß Artikel 26 ihrem Wohl dient, in Haft genommen werden, a) wenn sich im Falle begleiteter Minderjähriger der Vater, die Mutter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet oder b) wenn die Haft im Falle unbegleiteter Minderjähriger den Minderjährigen schützt. Eine derartige Haft wird für den kürzest möglichen Zeitraum angeordnet. Minderjährige werden niemals in Haftanstalten oder in einer anderen zu Strafverfolgungs- oder Strafvollzugszwecken genutzten Einrichtung untergebracht. Es werden alle Anstrengungen unternommen, um Minderjährige aus der Haft zu entlassen und in für sie geeigneten Unterkünften unterzubringen. Das Wohl des Kindes nach Artikel 26 zu berücksichtigen, ist ein vorrangiges Anliegen der Mitgliedstaaten. In Haft befindliche Minderjährige haben das Recht auf Bildung gemäß Artikel 16, es sei denn, die Bereitstellung von Bildung hat für sie nur begrenzten Wert, weil sie sich nur für sehr kurze Zeit in Haft befinden. Diese Minderjährigen erhalten ebenso Zugang zu Freizeitbeschäftigungen, einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten.
(3)In Haft befindliche unbegleitete Minderjährige werden in Einrichtungen untergebracht, die für die Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger ausgerichtet sind. Solche Einrichtungen müssen über Personal verfügen, das dafür qualifiziert ist, die Rechte unbegleiteter Minderjähriger zu schützen und sich um ihre Bedürfnisse zu kümmern. Befinden sich unbegleitete Minderjährige in Haft, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie von Erwachsenen getrennt untergebracht werden.
(4)In Haft befindliche Familien müssen eine gesonderte Unterbringung erhalten, die ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet. In Haft befindliche Familien mit Minderjährigen werden in Hafteinrichtungen untergebracht, die an die Bedürfnisse von Minderjährigen angepasst sind.
(5)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Haft befindliche männliche und weibliche Antragsteller getrennt voneinander untergebracht werden, es sei denn, es handelt sich bei diesen in Haft befindlichen Antragstellern um Familienangehörige und alle Betroffenen ihre Zustimmung zur gemeinsamen Unterbringung erteilt. Ausnahmen von Unterabsatz 1 können auch hinsichtlich der Nutzung gemeinsamer Räumlichkeiten gelten, die zur Erholung und für soziale Aktivitäten, einschließlich der Bereitstellung von Mahlzeiten, bestimmt sind.
(6)Wenn der Antragsteller an einer Grenzübergangsstelle oder in einer Transitzone festgehalten wird, mit Ausnahme der in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Fälle, können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen und für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein muss, von Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Unterabsatz 1 abweichen. Die Mitgliedstaaten müssen über ausreichende Einrichtungen und Ressourcen verfügen, um sicherzustellen, dass die Abweichungen nach diesem Absatz nur in Ausnahmefällen angewandt werden. Wenn die Mitgliedstaaten diese Abweichungen anwenden, setzen sie die Kommission und die Asylagentur davon in Kenntnis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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