Art. 11 – Garantien für in Haft befindliche Antragsteller

DIR_2024_1346 · zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

(1)Ein Antragsteller wird für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie die in Artikel 10 Absatz 4 genannten Gründe gegeben sind. Die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 4 genannten Gründe für die Inhaftnahme werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortsetzung der Haft.
(2)Die Haft eines Antragstellers muss von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet werden. In der Anordnung werden die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben und erläutert, warum weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können.
(3)Wird die Haft von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, sorgen die Mitgliedstaaten von Amts wegen und/oder auf Antrag des Antragstellers für eine zügige gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme. Findet eine derartige Überprüfung von Amts wegen statt, so muss sie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls so schnell wie möglich, spätestens jedoch 15 Tage — in Ausnahmefällen 21 Tage — nach Beginn der Haft abgeschlossen werden. Findet die Überprüfung auf Antrag des Antragstellers statt, so muss sie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls so schnell wie möglich, spätestens jedoch 15 Tage — in Ausnahmefällen 21 Tage — nach Einleitung des diesbezüglichen Verfahrens abgeschlossen werden. Wurde die in Unterabsatz 1 genannte gerichtliche Überprüfung im Falle einer Durchführung von Amts wegen nicht innerhalb von 21 Tagen nach Beginn der Haft oder im Falle einer Durchführung auf Antrag des Antragstellers nicht innerhalb von 21 Tagen nach Einleitung des diesbezüglichen Verfahrens abgeschlossen, so ist der betreffende Antragsteller unverzüglich freizulassen.
(4)In Haft befindliche Antragsteller werden unverzüglich schriftlich und in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über die Gründe für die Haft und die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren für die Anfechtung der Haftanordnung sowie über die Möglichkeit informiert, unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch zu nehmen.
(5)Die Haft wird in angemessenen Zeitabständen von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Antragstellers von einer Justizbehörde überprüft, insbesondere wenn sie von längerer Dauer ist oder sich maßgebliche Umstände ergeben oder neue Informationen vorliegen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Haft auswirken könnten. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird die Haft unbegleiteter Minderjähriger in regelmäßigen Zeitabständen von Amts wegen überprüft. Falls sich die Haft infolge der gerichtlichen Überprüfung als unrechtmäßig herausstellt, ist der betreffende Antragsteller unverzüglich freizulassen.
(6)Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung der Haftanordnung gemäß den Absätzen 3 und 5 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Antragsteller unter den in Artikel 29 genannten Voraussetzungen unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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