(1)Die Haft der Antragsteller erfolgt grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Wenn ein Mitgliedstaat die Unterbringung in einer solchen speziellen Hafteinrichtung nicht vornehmen kann und die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen muss, so wird der in Haft genommene Antragsteller gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht, und es kommen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Haftbedingungen zur Anwendung. In Haft genommene Antragsteller werden, soweit möglich, getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz eingereicht haben, untergebracht. Können in Haft genommene Antragsteller nicht getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen untergebracht werden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Haftbedingungen angewandt werden.
(2)In Haft genommene Antragsteller müssen die Möglichkeit haben, sich im Freien aufzuhalten.
(3)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) vertreten, unter Bedingungen, die den Schutz der Privatsphäre garantieren, mit Antragstellern Verbindung aufnehmen und sie besuchen können. Diese Möglichkeit gilt auch für Organisationen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Auftrag des UNHCR auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat tätig sind.
(4)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Familienangehörige, Rechtsbeistand oder Berater und Personen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte einschlägig tätige Nichtregierungsorganisationen vertreten, unter Bedingungen, die den Schutz der Privatsphäre garantieren, mit Antragstellern Verbindung aufnehmen und sie besuchen können. Der Zugang zu der Hafteinrichtung darf nur dann eingeschränkt werden, wenn dies nach Maßgabe des nationalen Rechts objektiv für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung der Hafteinrichtung erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich behindert oder unmöglich gemacht wird.
(5)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Haft befindlichen Antragstellern systematisch Informationen zu den in der Einrichtung geltenden Regeln sowie zu den Rechten und Pflichten dieser Antragsteller in einer Sprache bereitgestellt werden, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, von dieser Verpflichtung abweichen, falls der Antragsteller an einer Grenzstelle oder in einer Transitzone in Haft genommen wird. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Fälle nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024
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