(1)Die Mitgliedstaaten gewähren minderjährigen Kindern von Antragstellern und minderjährigen Antragstellern den gleichen Zugang zu Bildung wie ihren eigenen Staatsangehörigen und unter ähnlichen Bedingungen, solange keine Ausweisungsmaßnahme gegen diese Minderjährigen oder ihre Eltern tatsächlich vollstreckt wird. Die spezifischen Bedürfnisse von Minderjährigen, insbesondere hinsichtlich der Achtung des Rechts des Kindes auf Bildung und Zugang zu medizinischer Versorgung, werden berücksichtigt. Grundsätzlich ist der Unterricht für Minderjährige in denjenigen der eigenen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu integrieren und hat von gleicher Qualität zu sein. Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften darum, die Kontinuität der Bildung von Minderjährigen sicherzustellen, solange keine Rückführungsmaßnahme gegen sie oder ihre Eltern tatsächlich vollstreckt wird. Die Mitgliedstaaten dürfen weiterführende Bildung nicht mit der alleinigen Begründung verweigern, dass die Volljährigkeit erreicht wurde.
(2)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den in Absatz 1 genannten Minderjährigen der Zugang zum Bildungssystem so bald wie möglich gewährt wird und dass die Gewährung dieses Zugangs nicht um mehr als zwei Monate, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz eingereicht wurde, verzögert wird, wobei die Schulferien zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten gewähren Bildung im Rahmen des regulären Bildungssystems. Als vorübergehende Maßnahme und für einen Zeitraum von höchstens einem Monat können die Mitgliedstaaten diesen Unterricht jedoch außerhalb des regulären Bildungssystems anbieten. Bei Bedarf werden Minderjährigen Vorbereitungskurse, einschließlich Sprachkurse, angeboten, um ihnen den Zugang zum und die Teilnahme am regulären Bildungssystem zu erleichtern.
(3)Ist der Zugang zum regulären Bildungssystem aufgrund der spezifischen Situation des Minderjährigen nicht möglich, so bietet der betroffene Mitgliedstaat im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten andere Unterrichtsformen an.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024
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