(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine Verwaltungsentscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann.
Hat der Mitgliedstaat die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 beschleunigt, wird der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht gewährt bzw. entzogen, wenn er bereits gewährt wurde.
(2)Die Mitgliedstaaten sorgen für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Antragsteller, die im Einklang mit Absatz 1 Zugang zum Arbeitsmarkt nach den nationalen Rechtsvorschriften haben.
Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik, auch in Bezug auf die Jugendarbeitslosenquote, können die Mitgliedstaaten überprüfen, ob eine bestimmte freie Stelle, deren Besetzung durch einen Antragsteller, der Zugang zum Arbeitsmarkt im Einklang mit Absatz 1 hat, ein Arbeitgeber in Erwägung zieht, durch Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats oder andere Unionsbürger oder durch Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhalten, besetzt werden könnte.
Stellt der Mitgliedstaat fest, dass die betreffende freie Stelle mit solchen Personen besetzt werden könnte, so kann der Mitgliedstaat oder der Arbeitgeber dem sich bewerbenden Antragsteller die Einstellung auf der betreffenden Stelle verweigern.
(3)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller, die Zugang zum Arbeitsmarkt im Einklang mit Absatz 1 haben, in folgenden Bereichen wie eigene Staatsangehörige behandelt werden: a) Beschäftigungsbedingungen, das Mindestbeschäftigungsalter und Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage sowie Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz; b) Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit sowie Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vertritt, oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und Sicherheit; c) allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung, Berufspraktika und Berufsberatungsdiensten; d) Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen und e) Zugang zu geeigneten Programmen für die Beurteilung, Validierung und Anerkennung von Lernergebnissen und Erfahrungen, die die Antragsteller früher erworben haben.
(4)Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung der Antragsteller, die Zugang zum Arbeitsmarkt im Einklang mit Absatz 1 haben, wie folgt einschränken: a) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe b durch den Ausschluss von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes; b) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe c durch den Ausschluss von i) Beihilfen und Darlehen für die allgemeine und berufliche Bildung sowie von der Zahlung von Gebühren im Zusammenhang mit dem Zugang zu Hochschulbildung oder postsekundärer Bildung im Einklang mit dem nationalen Recht und ii) allgemeiner und beruflicher Bildung, die nicht im Rahmen eines bestehenden Arbeitsvertrags gewährt wird, einschließlich des Falles, dass sie zu Zwecken der Beschäftigungsförderung gewährt wird; c) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe d oder e durch Nichtgewährung der Gleichbehandlung für mindestens drei Monate nach Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder aufgrund einer früheren Beschäftigung Anspruch auf Sozialleistungen haben, hinsichtlich der Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne des Artikels 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wie eigene Staatsangehörige behandelt werden.
(6)Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 können die Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung nach Absatz 5 dieses Artikels durch den Ausschluss von Sozialleistungen einschränken, die nicht von Beschäftigungszeiten oder Beiträgen abhängig sind.
(7)Das Recht auf Gleichbehandlung nach dem vorliegenden Artikel begründet kein Aufenthaltsrecht, wenn das Recht des Antragstellers auf Verbleib durch eine Entscheidung nach der Verordnung (EU) 2024/1348 beendet wurde.
(8)Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe d dieses Artikels und unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG erleichtern die Mitgliedstaaten soweit möglich den uneingeschränkten Zugang zu bestehenden Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen für diejenigen Antragsteller, die keine Nachweise für ihre Qualifikationen beibringen können.
(9)Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt darf während eines Rechtsbehelfsverfahrens, bei dem der Antragsteller während dieser Verfahren und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine ablehnende Entscheidung zugestellt wird, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, nicht entzogen werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024
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