Art. 20 – Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen

DIR_2024_1346 · zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

(1)Sofern die Mitgliedstaaten die Unterbringung als Sachleistung zur Verfügung stellen, sorgen sie dafür, dass durch eine solche Unterbringung dem Antragsteller ein angemessener Lebensstandard im Einklang mit Artikel 19 Absatz 2 sowie die notwendige Unterstützung gewährt werden, um den besonderen Bedürfnissen von Antragstellern bei der Aufnahme Rechnung zu tragen.
Eine der folgenden Unterbringungsmöglichkeiten oder eine Kombination davon ist zu wählen: a) Räumlichkeiten zur Unterbringung von Antragstellern für die Dauer der Prüfung eines an der Grenze oder in Transitzonen gestellten Antrags auf internationalen Schutz; b) Unterbringungszentren; c) Privathäuser, Wohnungen, Hotels oder andere für die Unterbringung von Antragstellern geeignete Räumlichkeiten.
(2)Unbeschadet besonderer Haftbedingungen nach den Artikeln 12 und 13 in Bezug auf die Unterbringung nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass a) Antragstellern der Schutz ihres Familienlebens gewährleistet wird; b) Antragsteller die Möglichkeit haben, mit Verwandten, Rechtsbeistand oder Beratern, Personen, die den UNHCR vertreten, und anderen einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen in Verbindung zu treten; c) Familienangehörige, Rechtsbeistände oder Berater, Personen, die den UNHCR vertreten, und einschlägig tätige von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte Nichtregierungsorganisationen Zugang zu der Unterbringung erhalten, um den Antragstellern zu unterstützen; der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Antragsteller eingeschränkt werden.
(3)Bei der Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme berücksichtigen die Mitgliedstaaten geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme.
(4)Bei der Bereitstellung von Unterbringung im Einklang mit Absatz 1 ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass Übergriffe und Gewalt, einschließlich Gewalt, die sexuell, geschlechtsspezifisch, rassistisch oder religiös motiviert ist, verhindert werden.
(5)Werden Antragstellerinnen in Unterbringungszentren untergebracht, so stellen die Mitgliedstaaten separate sanitäre Einrichtungen und einen sicheren Ort in diesen Zentren für sie und ihre minderjährigen Kinder bereit.
(6)Die Mitgliedstaaten tragen so weit wie möglich dafür Sorge, dass abhängige erwachsene Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme gemeinsam mit nahen volljährigen Verwandten untergebracht werden, die sich bereits in demselben Mitgliedstaat aufhalten und die für sie entweder aufgrund des Rechts oder der Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlich sind.
(7)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller nur dann in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies notwendig ist.
Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Antragstellern, ihren Rechtsbeiständen oder Berater über die Verlegung und die neue Adresse zu informieren.
(8)Das Personal, das im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen gewährt, einschließlich des Personals, das in den Unterbringungszentren für die medizinische Versorgung und die Bildung sorgt, muss angemessen geschult sein und unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht vorgesehen ist.
(9)Die Mitgliedstaaten können die Antragsteller über einen Beirat oder ein Gremium, der/das die untergebrachten Personen vertritt, an der Verwaltung der materiellen und der nicht materiellen Aspekte des Lebens in dem Unterbringungszentrum beteiligen.
Unbeschadet des Artikels 17 können die Mitgliedstaaten unter den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen Antragstellern auch gestatten, Freiwilligenarbeit außerhalb des Unterbringungszentrums zu leisten.
(10)In hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen bereitstellen als in diesem Artikel vorgesehen, wenn a) eine Beurteilung der spezifischen Bedürfnisse des Antragstellers gemäß Artikel 25 erforderlich ist; b) die üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind oder wenn wegen einer unverhältnismäßig großen Zahl unterzubringender Personen oder wegen vom Menschen verursachter Katastrophen oder Naturkatastrophen die normalerweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend nicht zur Verfügung stehen.
Bei anderen im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden unter allen Umständen der Zugang zu medizinischer Versorgung nach Artikel 22 und ein Lebensstandard für alle Antragsteller, der mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen im Einklang steht, gewährleistet.
Wenn ein Mitgliedstaat im Einklang mit Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen bereitstellt, setzt dieser Mitgliedstaat die Kommission und die Asylagentur unverzüglich gemäß Artikel 32 Absatz 2 von der Aktivierung seines Notfallplans in Kenntnis.
Außerdem unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Kommission und die Asylagentur, sobald die Gründe für die Bereitstellung dieser anderen materiellen Leistungen nicht mehr bestehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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