Art. 21 – Im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat

DIR_2024_1346 · zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

Ab dem Zeitpunkt, zu dem den Antragstellern eine Entscheidung mitgeteilt wurde, sie gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, haben sie keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile gemäß den Artikeln 17 bis 20 der vorliegenden Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie sich gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten haben. Dies gilt unbeschadet der Notwendigkeit, einen Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen sicherzustellen.
Wenn keine gesonderte Entscheidung ergeht, wird in der Überstellungsentscheidung angegeben, dass die entsprechenden im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile gemäß diesem Artikel entzogen worden sind. Der Antragsteller ist über seine Rechte und Pflichten in Bezug auf diese Entscheidung zu belehren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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