(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1348 im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können.
(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und die medizinische Versorgung nach Artikel 22 einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet und mit dem ihre Rechte gemäß der Charta geachtet werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser angemessene Lebensstandard nach Unterabsatz 1 gewährleistet ist, wenn es sich um Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme und um in Haft befindliche Personen handelt.
(3)Die Mitgliedstaaten können die Gewährung aller oder bestimmter materieller Leistungen davon abhängig machen, dass die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen angemessenen Lebensstandard gemäß Absatz 2 verfügen.
(4)Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommen, sofern die Antragsteller hierfür über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben. Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten von den Antragstellern auch verlangen, dass sie für die Kosten der erhaltenen medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufkommen, wenn sie hierfür über ausreichende Mittel verfügen, es sei denn, die medizinische Versorgung wird den Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten kostenlos geleistet.
(5)Stellt sich heraus, dass ein Antragsteller zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm ein angemessener Lebensstandard geboten wurde, über ausreichende Mittel verfügt hat, um für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder der medizinischen Versorgung im Einklang mit Absatz 4 aufzukommen, können die Mitgliedstaaten von dem Antragsteller verlangen, die Kosten dieser im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder medizinischen Versorgung zu erstatten.
(6)Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten, von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und der medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufkommt, oder von einem Antragsteller im Einklang mit Absatz 5 eine Erstattung fordern, achten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Außerdem berücksichtigen die Mitgliedstaaten die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten.
(7)Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage der Leistungsniveaus, die der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die Asylagentur über diese Niveaus in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich zu eigenen Staatsangehörigen zuteilwerden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung ganz oder teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das auf eigene Staatsangehörige anzuwendende Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024
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