Art. 18 – Sprachkurse und Berufsbildung

DIR_2024_1346 · zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller Zugang zu denjenigen Sprach- und Staatsbürgerkursen oder Berufsbildungskursen erhalten, die diese Mitgliedstaaten als geeignet erachten, um dazu beizutragen, dass die Fähigkeit der Antragsteller zu selbstständigem Handeln, zur Interaktion mit den zuständigen Behörden oder zum Finden eines Arbeitsplatzes gestärkt wird, oder die Mitgliedstaaten erleichtern — je nach nationalem System — den Zugang zu solchen Kursen, unabhängig davon, ob die Antragsteller gemäß Artikel 17 Zugang zum Arbeitsmarkt haben.
Verfügen die Antragsteller über ausreichende Mittel, so können die Mitgliedstaaten von ihnen verlangen, dass sie die Kosten der in Absatz 1 genannten Kurse tragen oder einen Beitrag dazu leisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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