Art. 22 – Medizinische Versorgung

DIR_2024_1346 · zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller, unabhängig davon, wo sie sich nach der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten haben, die erforderliche medizinische Versorgung erhalten. Diese kann durch Allgemeinmediziner oder erforderlichenfalls durch Fachärzte erfolgen. Die erforderliche medizinische Versorgung hat von angemessener Qualität zu sein und zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, einschließlich schwerer psychischer Störungen, sowie die zur Behandlung von schweren körperlichen Beschwerden erforderliche Gesundheitsversorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu umfassen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die minderjährigen Kinder von Antragstellern und minderjährige Antragsteller dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten wie die eigenen Staatsangehörigen, die minderjährig sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine spezifische Behandlung, die gemäß diesem Artikel erfolgt und begonnen hat, bevor der Minderjährige volljährig wurde, und die als notwendige medizinische Versorgung angesehen wird, ohne Unterbrechung oder Verzögerung auch dann noch gewährt wird, wenn der Minderjährig volljährig geworden ist.
(3)Wenn aus medizinischen Gründen erforderlich gewähren die Mitgliedstaaten Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, wie etwa notwendige Rehabilitationsmaßnahmen und medizinische Assistenzprodukte, einschließlich einer geeigneten psychologischen Betreuung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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