(1)Um Artikel 24 wirksam umzusetzen, beurteilen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in jedem Einzelfall, ob der Antragsteller besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme hat, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers. Diese Beurteilung nach Unterabsatz 1 kann in die bestehenden nationalen Verfahren oder in die Prüfung nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1348 einbezogen werden. Die Beurteilung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird durch die Ermittlung besonderer Bedürfnisse bei der Aufnahme auf der Grundlage sichtbarer Merkmale oder Äußerungen oder Verhaltensweisen des Antragstellers oder gegebenenfalls Äußerungen der Eltern oder des Vertreters des Antragstellers eingeleitet. Die Beurteilung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird innerhalb von 30 Tagen ab der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz oder, wenn sie in die Beurteilung nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1348 einbezogen wird, innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Frist abgeschlossen, und den auf der Grundlage der Beurteilung ermittelten besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme wird Rechnung getragen. Wenn besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme erst in einer späteren Phase des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes zutage treten, beurteilen die Mitgliedstaaten diese Bedürfnisse und tragen ihnen Rechnung. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unterstützung, die Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme nach dieser Richtlinie gewährt wird, ihre Bedürfnissen während der gesamten Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes berücksichtigt und ihre Situation in geeigneter Weise überwacht wird.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Personal, das die besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme gemäß diesem Artikel beurteilt, a) dafür geschult ist und weiter geschult wird, Anzeichen besonderer Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme zu erkennen und den ermittelten Bedürfnissen Rechnung zu tragen, b) Angaben über die Art der besonderen Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme in die von den zuständigen Behörden geführte Akte des Antragstellers aufnimmt, zusammen mit einer Beschreibung der sichtbaren Merkmale oder der Äußerungen oder Verhaltensweisen des Antragstellers, die für die Beurteilung der besonderen Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme von Bedeutung sind, sowie die Maßnahmen, die ermittelt wurden, um auf sie zu reagieren, und die Behörden, die für eine solche Reaktion zuständig sind, und c) Antragsteller, die vorher eine entsprechende Einwilligung nach nationalem Recht erteilt haben, für die weitere Untersuchung ihres psychischen und körperlichen Zustands an eine geeignete medizinische Fachkraft oder einen Psychologen überweist, wenn es Hinweise darauf gibt, dass sich ihre psychische oder physische Gesundheit auf ihre Bedürfnisse bei der Aufnahme auswirken könnte; erforderlichenfalls wird eine mündliche Übersetzung durch einen ausgebildeten Dolmetscher zur Verfügung gestellt, um sicherzustellen, dass der Antragsteller mit dem medizinischen Personal kommunizieren kann; falls ein ausgebildeter Dolmetscher nicht zur Verfügung steht und dies zu einer Verzögerung der Behandlung führen würde, kann die mündliche Übersetzung auch von einem anderen Erwachsenen zur Verfügung gestellt werden, sofern der Antragsteller damit einverstanden ist. Die zuständigen Behörden tragen dem Ergebnis der in Buchstabe c genannten Beurteilung Rechnung, wenn sie über die Art der besonderen Unterstützung bei der Aufnahme entscheiden, die dem Antragsteller gewährt werden könnte.
(3)Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehene Beurteilung muss nicht in Form eines Verwaltungsverfahrens erfolgen.
(4)Nur Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme können die in dieser Richtlinie vorgesehene spezifische Unterstützung erhalten.
(5)Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehene Beurteilung lässt die Bewertung des Bedarfs an internationalem Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 unberührt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024
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