Art. 26 – Minderjährige

DIR_2024_1346 · zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

(1)Bei der Anwendung derjenigen Bestimmungen der Richtlinie, die möglicherweise Minderjährige betreffen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessenen Lebensstandard.
(2)Bei der Würdigung des Kindeswohls tragen die Mitgliedstaaten insbesondere folgenden Faktoren Rechnung: a) der Möglichkeiten der Familienzusammenführung; b) dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrunds sowie der Notwendigkeit von Stabilität und Kontinuität bei der Betreuung; c) Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr, vor allem wenn es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer von Gewalt oder Ausbeutung jedweder Form, einschließlich des Menschenhandels, handeln könnte; d) den Meinungen des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(3)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige in den Räumlichkeiten und Unterbringungszentren gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und b Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen, einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten, sowie zu Aktivitäten im Freien und erforderlichenfalls Zugang zu Schulmaterialien erhalten.
(4)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben, Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen können und dass im Bedarfsfall eine geeignete psychologische Betreuung und eine qualifizierte Beratung geboten wird.
(5)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass minderjährige Kinder von Antragstellern oder minderjährige Antragsteller zusammen mit ihren Eltern oder dem Erwachsenen, der nach dem nationalen Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für sie und ihre unverheirateten minderjährigen Geschwister verantwortlich ist, untergebracht werden, sofern es dem Wohl der betreffenden Minderjährigen dient.
(6)Das Betreuungspersonal für Minderjährige, einschließlich Vertreter und Personen, die geeignet sind, vorübergehend als Vertreter nach Artikel 27 zu fungieren, darf ausweislich eines Strafregisters keine Straftaten zulasten von Kindern und keine Straftaten begangen haben, die ernsthafte Zweifel an seiner Fähigkeit aufkommen lassen, eine verantwortungsvolle Aufgabe im Zusammenhang mit Kindern zu übernehmen, und muss im Hinblick auf die Rechte und Bedürfnisse Minderjähriger, einschließlich derjenigen, die sich gegebenenfalls auf anwendbare Kinderschutznormen beziehen, zu Beginn und kontinuierlich in geeigneter Weise geschult werden; es unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht definiert ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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