Art. 29 – Rechtsbehelfe

DIR_2024_1346 · zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie, gegen Entscheidungen, mit denen die Erteilung einer Genehmigung gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 verweigert wird, oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 9, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs oder einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.
(2)Im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch eine Justizbehörde nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und im Falle einer gerichtlichen Überprüfung nach Artikel 11 Absätze 3 und 5 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden kann, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Diese Rechtsberatung und -vertretung besteht aus der Vorbereitung des Rechtsbehelfs oder Überprüfungsantrags und umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers. Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch Rechtsbeistände oder andere nach nationalem Recht zugelassene oder befugte Personen, die über eine angemessene Qualifikation verfügen und deren Interessen nicht mit denen der Antragsteller in Konflikt stehen oder stehen könnten.
(3)Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus entscheiden, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, wenn a) der Antragsteller über ausreichende Mittel verfügt oder b) der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg bietet, insbesondere wenn es sich um einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung in zweiter oder höherer Instanz handelt. Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht von einem Gericht getroffen und wird sie damit begründet, dass der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg biete, wird dem Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor einem Gericht und zu diesem Zweck Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt. Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass eine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nur über Rechtsbeistände oder sonstige Berater gewährt wird, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und Vertretung von Antragstellern bestimmt wurden, oder über nichtstaatliche Organisationen, die nach nationalem Recht zugelassen sind, unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung bereitzustellen.
(4)Ferner können die Mitgliedstaaten a) für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung eine finanzielle oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird; b) vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren, anderen Kosten und Erstattungen eine Gleichbehandlung, aber keine günstigere Behandlung zuteilwird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen zukommt.
(5)Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie können die Mitgliedstaaten verlangen, dass ihnen die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn sich die finanzielle Lage des Antragstellers im Verlauf des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1348 beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung, unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu gewähren, aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.
(6)Die Mitgliedstaaten legen spezifische verfahrensrechtliche Vorschriften fest, mit denen geregelt wird, wie Anträge auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gestellt und bearbeitet werden, oder wenden die für nationale Anträge ähnlicher Art geltenden Vorschriften an, vorausgesetzt, durch diese Vorschriften wird der Zugang zur unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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