Art. 32 – Notfallplanung

DIR_2024_1346 · zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

(1)Jeder Mitgliedstaat arbeitet, gegebenenfalls in Absprache mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft und internationalen Organisationen, einen Notfallplan aus. In dem Notfallplan werden die geplanten Maßnahmen festgelegt, die zur Gewährleistung einer angemessenen Aufnahme von Antragstellern nach dieser Richtlinie zu treffen sind, wenn der Mitgliedstaat mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Personen, die internationalen Schutz beantragen, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, konfrontiert ist. Der Notfallplan enthält auch Maßnahmen, um die in Artikel 20 Absatz 10 Buchstabe b genannten Situationen möglichst zügig zu bewältigen.
(2)Der Notfallplan nach Absatz 1 trägt den besonderen nationalen Gegebenheiten Rechnung, wird unter Verwendung eines von der Asylagentur auszuarbeitenden Musters erstellt und der Asylagentur spätestens am 12. April 2025 mitgeteilt. Der Plan wird überprüft, wenn dies wegen veränderter Gegebenheiten erforderlich ist, mindestens jedoch alle drei Jahre, und, falls er aktualisiert wird, wird dies der Asylagentur mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die Asylagentur in Kenntnis, wenn ihr Notfallplan aktiviert wird.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen der Asylagentur auf deren Ersuchen Informationen über ihre Notfallpläne nach Absatz 1 zur Verfügung, und die Asylagentur unterstützt die Mitgliedstaaten mit deren Zustimmung bei der Ausarbeitung und Überprüfung ihrer Notfallpläne.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 32 DIR_2024_1346 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 32 DIR_2024_1346 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.