Art. 33 – Personal und Ressourcen

DIR_2024_1346 · zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

(1)Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Personal von Behörden und Organisationen, das unmittelbar für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständig ist, die nötige Ausbildung erhalten hat, um den Bedürfnissen der Antragsteller, einschließlich Minderjähriger, gerecht werden zu können. Zu diesem Zweck nehmen die Mitgliedstaaten die einschlägigen zentralen Teile des europäischen Schulungsprogramms für den Asylbereich, die sich auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile beziehen, sowie das Instrument zur Ermittlung von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, die von der Asylagentur ausgearbeitet wurden, in die Ausbildung ihres Personals auf.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen die Ressourcen, einschließlich des Personals, der Übersetzer und der Dolmetscher, bereit, die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind, und berücksichtigen dabei die saisonalen Schwankungen bei der Zahl der Antragsteller. Wenn lokale und regionale Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft oder internationale Organisationen an der Umsetzung dieser Richtlinie beteiligt sind, werden ihnen die notwendigen Ressourcen zugewiesen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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