Art. 34 – Monitoring und Evaluierung

DIR_2024_1346 · zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 12. Juni 2028 und danach mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.
Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission bis zum 12. Juni 2027 und danach alle drei Jahre die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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