Art. 28 – Opfer von Folter und Gewalt

DIR_2024_1346 · zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die Opfer von Menschenhandel waren oder Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten psychischer, physischer oder sexueller Natur, einschließlich Gewalt, die sexuell, geschlechtsspezifisch, rassistisch oder religiös motiviert ist, erlitten haben, die medizinische und psychologische Behandlung und Betreuung, einschließlich, soweit notwendig, Rehabilitationsdienste und Beratung, erhalten, die für den Schaden, welcher ihnen durch derartige Handlungen zugefügt wurde, erforderlich ist. Im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c wird diesen Personen bei Bedarf eine mündliche Übersetzung zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu einer solchen Behandlung und Betreuung ist so zügig wie möglich nach der Ermittlung der Bedürfnisse dieser Personen zu gewähren.
(2)Das Betreuungspersonal für die in Absatz 1 genannten Personen, einschließlich Gesundheitsfachkräften, muss im Hinblick auf die Bedürfnisse dieser Personen und eine geeignete Behandlung, einschließlich, soweit notwendig, Rehabilitationsdiensten, adäquat ausgebildet sein und sich angemessen fortbilden. Es unterliegt darüber hinaus in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht und den anwendbaren berufsständischen Regeln definiert ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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