Art. 27 – Unbegleitete Minderjährige

DIR_2024_1346 · zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

(1)Wird ein Antrag von einer Person gestellt, die behauptet, minderjährig zu sein, oder in Bezug auf die objektive Gründe für die Annahme bestehen, dass sie minderjährig ist, bestellen die Mitgliedstaaten a) bis ein Vertreter bestellt wurde, eine Person, die geeignet ist, vorübergehend als Vertreter im Sinne dieser Richtlinie zu fungieren b) so bald wie möglich und spätestens 15 Arbeitstage, nachdem Tag, an dem der Antrag gestellt wurde, einen Vertreter.
Der Vertreter und die Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, treffen sich mit dem unbegleiteten Minderjährigen und berücksichtigen die eigenen Meinungen des Minderjährigen zu seinen Bedürfnissen.
Wenn ein Mitgliedstaat zu der Überzeugung gelangt ist, dass ein Antragsteller, der behauptet, minderjährig zu sein, zweifellos älter als 18 Jahre ist, muss dieser Mitgliedstaat keinen Vertreter bestellen oder eine Person benennen, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, gemäß Unterabsatz 1 bzw. 2.
Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre Notfallpläne nach Artikel 32 Maßnahmen auf, die zu ergreifen sind, um die Bestellung von Vertretern und die Benennung von Personen zu gewährleisten, die geeignet sind, vorläufig als Vertreter im Einklang mit diesem Artikel zu fungieren, wenn sie mit einer unverhältnismäßig großen Zahl von Anträgen unbegleiteter Minderjähriger konfrontiert sind.
Reicht die Umsetzung der in Unterabsatz 4 genannten Maßnahmen nicht aus, um eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Anträgen, die von unbegleiteten Minderjährigen gestellt werden, zu bewältigen, oder in anderen außergewöhnlichen Situationen, kann die Benennung von Vertretern um zehn Arbeitstage hinausgeschoben und die Zahl unbegleiteter Minderjähriger pro Vertreter bis höchstens 50 unbegleitete Minderjährige erhöht werden.
Wenn die Mitgliedstaaten Unterabsatz 5 anwenden, setzen sie die Kommission und die Asylagentur davon in Kenntnis.
Die Aufgaben des Vertreters und der Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, enden, wenn die zuständigen Behörden nach der Einschätzung des Alters gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller minderjährig ist, oder zu der Überzeugung gelangen, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist, oder sobald der Antragsteller kein unbegleiteter Minderjähriger mehr ist.
(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, unverzüglich über alle relevanten Fakten zu dem Minderjährigen unterrichtet wird, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz stellt.
Personen, deren Interessen mit den Interessen des unbegleiteten Minderjährigen in Konflikt stehen oder stehen könnten, dürfen nicht als Person benannt werden, die dazu geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren.
Der unbegleitete Minderjährige wird unverzüglich darüber informiert, dass eine Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, benannt wurde.
(3)Wird eine Organisation zum Vertreter bestellt oder als Person benannt, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter im Einklang mit diesem Artikel zu fungieren, bezeichnet diese eine natürliche Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vertreters im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt.
(4)Bei dem nach Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Vertreter kann es sich um dieselbe Person handeln, die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehen ist.
(5)Die zuständigen Behörden informieren unverzüglich a) den unbegleiteten Minderjährigen in einer seinem Alter angemessenen Weise und so, dass sichergestellt ist, dass der Minderjährige diese Information versteht, über die Bestellung eines Vertreters für ihn und setzen ihn darüber in Kenntnis, wie er vertraulich und sicher Beschwerde gegen diesen Vertreter einlegen kann, b) die für die Gewährung der Vorteile bei der Aufnahme zuständige Behörde darüber, dass ein Vertreter für den unbegleiteten Minderjährigen bestellt wurde, und c) den Vertreter über alle relevanten Fakten zu dem unbegleiteten Minderjährigen.
(6)Der Vertreter oder die Person, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, darf nur bei Bedarf geändert werden, insbesondere wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass dieser Vertreter oder diese Person seine bzw. ihre Aufgaben nicht angemessen erfüllt hat.
Organisationen oder natürliche Personen, deren Interessen mit den Interessen des unbegleiteten Minderjährigen in Konflikt stehen oder stehen könnten, dürfen nicht als Vertreter bestellt oder als Person benannt werden, die dazu geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren.
(7)Die Mitgliedstaaten beauftragen eine natürliche Person, die als Vertreter bestellt wird oder als eine Person benannt wird, die geeignet ist, vorläufig als Vertreter zu fungieren, mit der Betreuung einer verhältnismäßigen und begrenzten Zahl unbegleiteter Minderjähriger und unter normalen Umständen von höchstens 30 unbegleiteten Minderjährigen gleichzeitig, um sicherzustellen, dass diese Person in der Lage ist, ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen.
(8)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es Verwaltungs- oder Justizbehörden oder andere Einrichtungen gibt, die dafür zuständig sind, zu überwachen, dass die Vertreter und die Personen, die geeignet sind, vorläufig als Vertreter zu fungieren, ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen, auch durch die Überprüfung des Strafregisters dieser bestellten Vertreter und derjenigen Personen, die geeignet sind, vorläufig als Vertreter zu fungieren, Benannten in regelmäßigen zeitlichen Abständen, um potenzielle Unvereinbarkeiten mit ihrer Aufgabe zu ermitteln.
Diese Verwaltungs- oder Justizbehörden oder anderen Einrichtungen prüfen Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger gegen ihre benannten Vertreter oder bestellten Personen.
(9)Unbegleitete Minderjährige, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden ab dem Zeitpunkt der Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist oder geprüft wird, bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie diesen Mitgliedstaat verlassen müssen, untergebracht: a) bei erwachsenen Verwandten; b) in einer Pflegefamilie; c) in Unterbringungszentren mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige; d) in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften.
Die Mitgliedstaaten können unbegleitete Minderjährige ab 16 Jahren in Unterbringungszentren für erwachsene Antragsteller unterbringen, wenn dies gemäß Artikel 26 Absatz 2 ihrem Wohl dient.
Geschwister sind, so weit wie möglich, zusammenzuhalten, wobei das Wohl des betreffenden Minderjährigen, insbesondere sein Alter und sein Reifegrad, zu berücksichtigen ist.
Wechsel des Aufenthaltsorts sind bei unbegleiteten Minderjährigen auf ein Minimum zu beschränken.
(10)Die Mitgliedstaaten beginnen — erforderlichenfalls mit Unterstützung internationaler oder anderer einschlägig tätiger Organisationen — baldmöglichst nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz mit der Suche nach Familienangehörigen des unbegleiteten Minderjährigen und tragen gleichzeitig dafür Sorge, das Wohl des unbegleiteten Minderjährigen zu schützen.
Könnte das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein, insbesondere wenn diese Verwandten im Herkunftsland geblieben sind, so ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt, damit ihre Sicherheit nicht gefährdet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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