Art. 24 – Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme

DIR_2024_1346 · zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme.
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Tatsache, dass es bei bestimmten Antragstellern, wie etwa denjenigen, die in eine der folgenden Kategorien fallen, wahrscheinlicher ist, dass sie besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme haben:
a)Minderjährige;
b)unbegleitete Minderjährige;
c)Personen mit Behinderungen;
d)ältere Menschen;
e)Schwangere;
f)Lesbische, schwule, bisexuelle, Trans- und intergeschlechtliche Personen;
g)Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern;
h)Opfer von Menschenhandel;
i)Personen mit schweren Erkrankungen;
j)Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung;
k)Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, Opfer von Kinderheirat oder Zwangsehen oder Opfer von Gewalt mit sexuellem, geschlechtsspezifischem, rassistischem oder religiösem Motiv.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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