(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in Situationen, in denen eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit des Opfers oder der abhängigen Personen besteht, die Befugnis erhalten, unverzüglich Anordnungen und Verbote gegenüber einem Täter oder Verdächtigen im Kontext einer unter diese Richtlinie fallenden Gewalttat zu erlassen, mit denen dem Täter oder Verdächtigen aufgegeben wird, die Wohnung des Opfers oder der abhängigen Personen für einen ausreichend langen Zeitraum zu verlassen, und es dem Täter oder Verdächtigen untersagt wird, diese Wohnung zu betreten oder sich ihr in einem bestimmten Umkreis zu nähern, den Arbeitsplatz des Opfers zu betreten oder auf jegliche Weise Kontakt mit dem Opfer oder den abhängigen Personen aufzunehmen. Diese Anordnungen und Verbote haben unmittelbare Wirkung und sind nicht davon abhängig, ob ein Opfer die Straftat meldet oder ob eine individuelle Begutachtung gemäß Artikel 16 eingeleitet wird.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis erhalten, Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen zu erlassen, um Opfern so lange wie nötig Schutz vor unter diese Richtlinie fallenden Gewalttaten zu gewähren.
(3)Ist das Opfer eine erwachsene Person, so können die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht vorschreiben, dass Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote und Schutzanordnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf Antrag des Opfers erlassen werden.
(4)Sofern dies für die Sicherheit des Opfers von Bedeutung ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die Opfer über die Möglichkeit informieren, Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen zu beantragen, sowie über die Möglichkeit, die grenzüberschreitende Anerkennung von Schutzanordnungen nach der Richtlinie 2011/99/EU (17) oder der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 (18) des Europäischen Parlaments und des Rates zu beantragen.
(5)Verstöße gegen Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen werden mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen geahndet. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem solchen Verstoß erforderlichenfalls eine Überprüfung der in Artikel 16 genannten individuellen Begutachtung gemäß Absatz 7 jenes Artikels in Betracht gezogen wird.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfern die Möglichkeit geboten wird, unverzüglich über einen Verstoß gegen eine Eilschutzanordnung, ein Kontakt- und Näherungsverbot oder eine Schutzanordnung informiert zu werden, wenn ein solcher Verstoß Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben könnte.
(7)Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, ihre nationalen Systeme in Bezug auf die straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Einstufung von Eilschutzanordnungen und Schutzanordnungen zu ändern.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024
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