Art. 22 – Rolle nationaler Stellen, einschließlich Gleichbehandlungsstellen

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(1)Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen und treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit diese die folgenden Aufgaben wahrnehmen können: a) Veröffentlichung von Berichten und Abgabe von Empfehlungen zu allen Aspekten, die mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zusammenhängen, einschließlich der Sammlung bestehender bewährter Verfahren; und b) Austausch verfügbarer Informationen mit einschlägigen europäischen Stellen wie dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten Organisationen der Zivilgesellschaft konsultieren.
(2)Die in Absatz 1 genannten Stellen können Teil von Gleichbehandlungsstellen sein, die gemäß den Richtlinien 2004/113/EG, 2006/54/EG und 2010/41/EU eingerichtet wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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