(1)Unbeschadet der Verordnung (EU) 2022/2065 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Öffentlichkeit zugängliches Online-Material nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Richtlinie umgehend entfernt oder der Zugang dazu gesperrt wird. Im Rahmen der Maßnahmen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes können die zuständigen Behörden verbindliche rechtliche Anordnungen zur Entfernung dieses Materials oder zur Sperrung des Zugangs dazu erlassen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Anordnungen mindestens die Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 erfüllen.
(2)Anordnungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 sind an Anbieter von Hostingdiensten zu richten. In Fällen, in denen keine Entfernung möglich wäre, können die zuständigen Behörden Anordnungen zur Sperrung des Zugangs zu dem betreffenden Material auch an einschlägige Anbieter von Vermittlungsdiensten richten, bei denen es sich nicht um Anbieter von Hostingdiensten handelt, die über die technischen und operativen Fähigkeiten verfügen, Handlungen in Bezug auf das betreffende Material vorzunehmen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Anordnungen aufgehoben werden und die Adressaten dieser Anordnungen davon in Kenntnis gesetzt werden, wenn ein Strafverfahren im Zusammenhang mit einer Straftat nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b, Artikel 7 oder Artikel 8 eingestellt wird, weil letztlich nicht festgestellt werden konnte, dass eine Straftat begangen wurde.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Anordnungen und sonstigen Maßnahmen nach transparenten Verfahren erlassen werden und angemessenen Garantien unterliegen, insbesondere um sicherzustellen, dass diese Anordnungen und anderen Maßnahmen auf das notwendige und verhältnismäßige Maß beschränkt sind und den Rechten und Interessen aller einschlägigen Beteiligten, einschließlich ihrer Grundrechte gemäß der Charta, gebührend Rechnung getragen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von einer Anordnung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 betroffene Anbieter von Hostingdiensten, andere einschlägige Anbieter von Vermittlungsdiensten und Inhalteanbieter das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf haben. Dieses Recht umfasst das Recht, eine solche Anordnung vor den Gerichten des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Anordnung erlassen hat, anzufechten.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen von einer Anordnung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 betroffenen Inhalteanbieter gegebenenfalls von den Anbietern von Hostingdiensten oder von einem anderen betroffenen einschlägigen Anbieter von Vermittlungsdiensten über die Gründe für die Entfernung des Materials oder die Sperrung des Zugangs dazu aufgrund der Anordnungen oder anderen Maßnahmen gemäß Absatz 1 und über die Möglichkeit des Zugangs zu Rechtsbehelfen unterrichtet werden.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entfernung des Materials oder die Sperrung des Zugangs dazu aufgrund der Anordnungen oder anderen Maßnahmen nach Absatz 1 die zuständigen Behörden nicht daran hindert, die für die Ermittlung wegen und die strafrechtliche Verfolgung einer Straftat nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b, Artikel 7 oder Artikel 8 erforderlichen Beweise unverzüglich zu erheben oder zu sichern.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.