Art. 25 – Spezialisierte Unterstützung für Opfer

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spezialisierte Unterstützungsdienste im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2012/29/EU Opfern zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob sie förmlich Anzeige erstattet haben.
Werden spezialisierte Unterstützungsdienste nach Unterabsatz 1 nicht als integrierter Bestandteil der allgemeinen Unterstützungsdienste für Opfer erbracht, so werden allgemeine und spezialisierte Unterstützungsdienste koordiniert.
Die spezialisierten Unterstützungsdienste nach Unterabsatz 1 bieten Folgendes an: a) Informationen über die und Unterstützung in den relevanten praktischen Fragen, die sich aus der Straftat ergeben, einschließlich des Zugangs zu Wohnraum, Aus- und Weiterbildung, Kinderbetreuung, finanzieller Unterstützung sowie zu Unterstützung beim Verbleib in einer Beschäftigung oder bei der Arbeitssuche; b) Informationen über den Zugang zu Rechtsberatung, einschließlich möglicher Prozesskostenhilfe, sofern verfügbar; c) Informationen über und gegebenenfalls Weiterverweisung an Dienste, die medizinische und forensische Untersuchungen durchführen, wozu auch umfassende Gesundheitsdienste gehören können, sowie Informationen über psychosoziale Beratung, einschließlich traumabezogener Behandlung, und gegebenenfalls Vermittlung an diese; d) Unterstützung von Opfern von Cyberstraftaten im Sinne der Artikel 5 bis 8, darunter Informationen zur Dokumentation von Cyberstraftaten und zu Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, die auf die Entfernung von mit der Straftat zusammenhängenden Online-Inhalten abzielen; e) Informationen über Unterstützungsdienste für Frauen, Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung, Schutzunterkünfte und Anlaufstellen für Opfer von sexueller Gewalt und gegebenenfalls Vermittlung an diese; und f) Informationen über spezialisierte Unterstützungsdienste für Opfer, die einem erhöhten Gewaltrisiko ausgesetzt sind, wozu auch Dienste für die Rehabilitation und die sozioökonomische Integration nach sexueller Ausbeutung gehören können, und gegebenenfalls Vermittlung an diese.
(2)Die in Absatz 1 genannte spezialisierte Unterstützung wird persönlich angeboten, ist auf die Bedürfnisse der Opfer zugeschnitten und leicht zugänglich und leicht verfügbar, auch online oder durch andere geeignete Mittel wie IKT.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Erbringung der spezialisierten Unterstützungsdienste nach Absatz 1 ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen.
Wenn die spezialisierten Unterstützungsdienste nach Absatz 1 von nichtstaatlichen Organisationen erbracht werden, statten die Mitgliedstaaten diese mit angemessenen Finanzmitteln aus, wobei sie dem Anteil der bereits durch Behörden erbrachten spezialisierten Unterstützungsdienste Rechnung tragen.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen den Schutz und die spezialisierten Unterstützungsdienste bereit, die erforderlich sind, um den vielfältigen Bedürfnissen der Opfer umfassend gerecht zu werden, indem sie diese Dienste, einschließlich jener von nichtstaatlichen Organisationen, in denselben Räumlichkeiten anbieten, indem sie diese Dienste über eine Anlaufstelle koordinieren oder indem sie den Zugang zu diesen Diensten über einen zentralen Online-Zugang erleichtern.
Die in Unterabsatz 1 genannten Dienste umfassen mindestens die medizinische Versorgung aus erster Hand und die Weiterverweisung an weitere medizinische Versorgung, wie sie im nationalen Gesundheitssystem vorgesehen ist, sowie Sozialdienste, psychosoziale Unterstützung, Rechts- und Polizeidienste oder Informationen über solche Dienste und die Vermittlung an diese.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Leitlinien und Protokolle für Angehörige der Gesundheitsberufe und der Sozialdienste zur Ermittlung und angemessenen Unterstützung der Opfer veröffentlicht werden, einschließlich der Vermittlung der Opfer an die einschlägigen Unterstützungsdienste und der Vermeidung sekundärer Viktimisierung.
In den Leitlinien und Protokollen nach Unterabsatz 1 wird angegeben, wie den besonderen Bedürfnissen von Opfern Rechnung zu tragen ist, die wegen ihrer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, kombiniert mit einer Diskriminierung in Bezug auf einen oder mehrere andere Diskriminierungsgründe einem erhöhten Risiko dieser Art von Gewalt ausgesetzt sind.
Die Leitlinien und Protokolle nach Unterabsatz 1 werden in Zusammenarbeit mit den Anbietern allgemeiner und spezialisierter Unterstützungsdienste auf geschlechterorientierte, traumasensible und kindgerechte Weise entwickelt und werden überprüft und gegebenenfalls aktualisiert, um Änderungen der Rechtsvorschriften und in der Praxis Rechnung zu tragen.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Leitlinien und Protokolle für Gesundheitsdienste, die medizinische Versorgung aus erster Hand erbringen, zur Identifizierung und angemessenen Unterstützung der Opfer herausgegeben werden.
Die Leitlinien und Protokolle nach Unterabsatz 1 behandeln die Sicherung und Dokumentation von Beweismitteln und deren Weiterleitung an die zuständigen forensischen Zentren gemäß dem nationalen Recht.
(7)Die Mitgliedstaaten streben an, sicherzustellen, dass spezialisierte Unterstützungsdienste nach Absatz 1 für Opfer in Krisenzeiten — wie Gesundheitskrisen oder anderen Notlagen — weiterhin voll funktionsfähig bleiben.
(8)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Opfern vor dem Strafverfahren, während des Strafverfahrens und für einen angemessenen Zeitraum nach dem Strafverfahren spezialisierte Unterstützungsdienste nach Absatz 1 zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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