Art. 27 – Spezialisierte Unterstützung für Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen für eine wirksame, altersgerechte und leicht zugängliche Unterstützung für Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien nach Begehung der Straftat und danach so lange wie nötig, unter anderem durch Bereitstellung gynäkologischer, sexualmedizinischer, psychologischer und traumabezogener Hilfe und Beratung, die auf die spezifischen Bedürfnisse dieser Opfer zugeschnitten sind. Dazu gehört auch die Bereitstellung von Informationen über Abteilungen in öffentlichen Krankenhäusern, die chirurgische Eingriffe zur Genital- und Klitorisrekonstruktion durchführen. Die Unterstützung nach Unterabsatz 1 kann von den in Artikel 26 genannten Krisenzentren oder anderen speziellen Gesundheitszentren geleistet werden.
(2)Artikel 25 Absätze 3 und 7 und Artikel 26 Absatz 3 gelten für die Unterstützung von Opfern der Verstümmelung weiblicher Genitalien nach dem vorliegenden Artikel.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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