Art. 28 – Spezialisierte Unterstützung für Opfer sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

In Fällen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, die nach nationalem Recht eine Straftat darstellen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Opfern und Arbeitgebern Beratungsdienste zur Verfügung stehen. Diese Dienste umfassen Informationen über den angemessenen Umgang mit solchen Fällen sexueller Belästigung, einschließlich zu Rechtsbehelfen, die zur Entfernung des Täters vom Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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