Art. 30 – Unterkunft und sonstige vorläufige Unterbringung

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(1)Die Unterkunft und die sonstige geeignete vorläufige Unterbringung gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2012/29/EU (im Folgenden „Unterkunft und sonstige geeignete vorläufige Unterbringung“) tragen insbesondere den Bedürfnissen der Opfer häuslicher und sexueller Gewalt Rechnung, auch jener Opfer, die einem erhöhten Gewaltrisiko ausgesetzt sind. Sie unterstützen die Opfer bei ihrer Erholung, indem sie für sichere, leicht zugängliche, angemessene und geeignete Lebensbedingungen im Hinblick auf eine Rückkehr zu einem eigenständigen Leben sorgen und über Unterstützungsdienste und Weiterverweisungen, unter anderem an weitere medizinische Versorgung, informieren.
(2)Die Unterkunft und die sonstige geeignete vorläufige Unterbringung werden in ausreichender Zahl bereitgestellt und müssen leicht zugänglich und so ausgestattet sein, dass sie den besonderen Bedürfnissen von Frauen gerecht werden, unter anderem indem Schutzunterkünfte ausschließlich für Frauen mit Platz für Kinder zur Verfügung gestellt werden, und dass die Rechte und Bedürfnisse von Kindern, einschließlich minderjähriger Opfer, gewahrt werden.
(3)Die Unterkunft und die sonstige geeignete vorläufige Unterbringung stehen den Opfern und abhängigen Personen unter 18 Jahren unabhängig von ihrer Nationalität, Staatsbürgerschaft, ihrem Wohnort oder ihrem Aufenthaltsstatus zur Verfügung.
(4)Artikel 25 Absätze 3 und 7 gelten für die Unterkunft und die sonstige geeignete vorläufige Unterbringung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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