Art. 33 – Gezielte Unterstützung von Opfern mit sich überschneidenden Bedürfnissen und von gefährdeten Gruppen

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer, die von intersektioneller Diskriminierung betroffen sind und einem erhöhten Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, besondere Unterstützung erhalten.
(2)Die in den Artikeln 25 bis 30 genannten Unterstützungsdienste müssen über ausreichende Kapazität verfügen, um Opfern mit Behinderungen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse — einschließlich persönlicher Assistenz — gerecht zu werden.
(3)Die Unterstützungsdienste stehen Drittstaatsangehörigen, die Opfer sind, im Einklang mit dem in Artikel 1 der Richtlinie 2012/29/EU genannten Grundsatz der Nichtdiskriminierung zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer, die dies beantragen, getrennt von Personen des anderen Geschlechts in Hafteinrichtungen für Drittstaatsangehörige, die sich im Rückkehrverfahren befinden, oder getrennt in Aufnahmeeinrichtungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, untergebracht werden können.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen dem zuständigen Personal Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt in Einrichtungen und Aufnahme- und Hafteinrichtungen melden können und dass Verfahren vorhanden sind, um sicherzustellen, dass dieses Personal oder die zuständigen Behörden diese Meldungen im Einklang mit den Anforderungen der Artikel 16, 17 und 18 angemessen und rasch bearbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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