Art. 36 – Schulung und Information von Fachkräften

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Bedienstete, die wahrscheinlich mit Opfern in Kontakt kommen, etwa Polizeibeamte und Gerichtspersonal, sowohl allgemeine als auch spezialisierte Schulungen und gezielte Informationen erhalten, die auf ihre Kontakte mit den Opfern abgestimmt sind, damit sie Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt erkennen, verhindern und bekämpfen und Opfer in einer trauma- und geschlechtersensiblen sowie kindgerechten Weise behandeln können.
(2)Die Mitgliedstaaten fördern Schulungen für Angehörige der Gesundheitsberufe, Mitarbeiter der Sozialdienste und pädagogische Fachkräfte, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern in Kontakt kommen, um sie in die Lage zu versetzen, Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt zu erkennen und die Opfer an spezialisierte Unterstützungsdienste zu verweisen.
(3)Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation der Justizsysteme innerhalb der Union ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligte Richter und Staatsanwälte sowohl allgemeine als auch spezialisierte Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erhalten, die auf die Rollen dieser Richter und Staatsanwälte zugeschnitten sind.
Solche Schulungen müssen menschenrechtsbasiert, auf die Opfer ausgerichtet, geschlechtersensibel sowie kinder- und behindertengerecht sein.
(4)Unbeschadet der Unabhängigkeit der der rechtsberatenden Berufe empfehlen die Mitgliedstaaten, dass Personen, die für die Ausbildung von Rechtsanwälten zuständig sind, sowohl allgemeine als auch Fachausbildungen anbieten, um das Bewusstsein von Anwälten für die Bedürfnisse der Opfer zu stärken und um sie zu befähigen, Opfer in einer trauma- und geschlechtersensiblen sowie kindgerechten Weise zu behandeln.
(5)Einschlägige Angehörige der Gesundheitsberufe, darunter Kinderärzte, Frauenärzte, Geburtshelfer, Hebammen und an der psychologischen Betreuung beteiligtes Gesundheitspersonal erhalten gezielte Schulungen, um die physischen, psychischen und sexuellen Folgen der Verstümmelung weiblicher Genitalien in kultursensibler Weise zu erkennen und zu behandeln.
(6)Personen mit Aufsichtsfunktionen am Arbeitsplatz — sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor — werden darin geschult, wie sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz — sofern sie nach nationalem Recht eine Straftat darstellt — erkannt, verhindert und bekämpft werden kann.
Diese Personen sowie Arbeitgeber erhalten gezielte Informationen über die Auswirkungen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf die Beschäftigung und die Gefahr von Gewalt durch Dritte.
(7)Die in den Absätzen 1, 2 und 5 genannten Schulungsmaßnahmen umfassen Fortbildungsmaßnahmen zur koordinierten fachgebietsübergreifenden Zusammenarbeit, um bei Fällen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt einen umfassenden und geeigneten Umgang mit Weiterverweisungen zu ermöglichen.
(8)Ohne Einschränkung der Medienfreiheit und des Medienpluralismus fördern und unterstützen die Mitgliedstaaten Schulungen zum Umgang mit Medien durch Organisationen von Medienschaffenden, Selbstregulierungseinrichtungen von Medien und Branchenvertreter oder andere einschlägige unabhängige Organisationen, um stereotype Darstellungen von Frauen und Männern, sexistische Bilder von Frauen und Schuldzuweisungen an die Opfer in den Medien zu bekämpfen und so das Risiko von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt zu verringern.
Schulungsmaßnahmen nach Unterabsatz 1 können von einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, nichtstaatlichen Organisationen, die mit Opfern zusammenarbeiten, Sozialpartnern und anderen Interessenträgern durchgeführt werden.
(9)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörden, die für die Entgegennahme von Anzeigen von Straftaten seitens der Opfer zuständig sind, angemessen geschult sind, um die Meldung solcher Straftaten zu erleichtern und zu unterstützen und eine sekundäre Viktimisierung zu verhindern.
(10)Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Schulungsmaßnahmen werden durch geeignete Folgemaßnahmen ergänzt, auch in Bezug auf die in den Artikeln 5 bis 8 genannten Cyberstraftaten, und sie berücksichtigen die Besonderheiten von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.
Diese Schulungsmaßnahmen können Schulungen dazu umfassen, wie die besonderen Schutz- und Hilfsbedürfnisse von Opfern, die einem erhöhten Risiko von Gewalt ausgesetzt sind, weil sie intersektioneller Diskriminierung ausgesetzt sind, ermittelt und berücksichtigt werden können.
(11)Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 9 werden unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz, der Selbstorganisation reglementierter Berufe und der Unterschiede in der Organisation der Justizsysteme innerhalb der Union durchgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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