(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Änderungen von Verhaltensmustern zu fördern, die auf einem historisch bedingten ungleichen Machtverhältnis zwischen Frauen und Männern begründet sind oder auf stereotypen Rollenbildern von Frauen und Männern beruhen, insbesondere im Zusammenhang mit sexuellen Beziehungen, dem Geschlecht und dem Konzept des Einverständnisses. Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen beruhen auf den Grundsätzen der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung sowie den Grundrechten und berücksichtigen insbesondere die zentrale Rolle des Einverständnisses bei sexuellen Beziehungen, die freiwillig als Ergebnis des freien Willens der Person erteilt werden muss. Maßnahmen nach Unterabsatz 1 umfassen Sensibilisierungskampagnen oder -programme, die Bereitstellung und Verbreitung von Material zur Aufklärung über das Konzept des Einverständnisses und die weite Verbreitung von Informationen über Maßnahmen zur Prävention von Vergewaltigungen. Diese Maßnahmen werden regelmäßig gefördert oder durchgeführt, gegebenenfalls auch in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und nichtstaatlichen Organisationen, insbesondere Frauenorganisationen.
(2)Die in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Sensibilisierungskampagnen oder -programme zielen insbesondere darauf ab, das Wissen darüber zu verbessern, dass nicht einverständliche sexuelle Handlungen als Straftat gelten.
(3)Mit dem Material zur Aufklärung über das Konzept des Einverständnisses gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 soll das Bewusstsein dafür gefördert werden, dass das Einverständnis freiwillig als Ergebnis des freien Willens einer Person, des gegenseitigen Respekts sowie des Rechts auf sexuelle Unversehrtheit und körperliche Autonomie erteilt werden muss. Dieses Material muss an die Entwicklungsfähigkeit der Personen, an die es gerichtet ist, angepasst sein.
(4)Die in diesem Artikel genannten Informationen werden weit verbreitet, um die Öffentlichkeit über bestehende Maßnahmen zur Prävention von Vergewaltigungen, einschließlich der Verfügbarkeit der Interventionsprogramme gemäß Artikel 37, zu informieren.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024
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