Art. 34 – Präventivmaßnahmen

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, indem sie einen ganzheitlichen mehrschichtigen Ansatz verfolgen.
(2)Zu den Präventivmaßnahmen zählen die Durchführung oder Unterstützung gezielter Sensibilisierungskampagnen oder -programme, die sich an Personen ab einem jungen Alter, richten. Kampagnen oder Programme nach Unterabsatz 1 können Forschungs- und Bildungsprogramme umfassen, mit denen das Bewusstsein und das Verständnis der breiten Öffentlichkeit für die verschiedenen Erscheinungsformen und Ursachen aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die Notwendigkeit der Verhütung und gegebenenfalls die Folgen dieser Gewalt, insbesondere für Kinder, geschärft werden sollen. Programme nach Unterabsatz 1 können gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, spezialisierten Diensten, Sozialpartnern, betroffenen Gemeinschaften und anderen Interessenträgern entwickelt werden.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen der breiten Öffentlichkeit unter Berücksichtigung der in ihrem Hoheitsgebiet am häufigsten gesprochenen Sprachen Informationen über Präventivmaßnahmen, Opferrechte, den Zugang zur Justiz und zu einem Rechtsbeistand sowie die verfügbaren Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich medizinischer Behandlungen, auf leicht zugängliche Weise zur Verfügung.
(4)Gezielte Maßnahmen richten sich an stark gefährdete Gruppen, darunter die in Artikel 33 Absatz 1 genannten. Informationen für Kinder sind kindgerecht zu formulieren oder anzupassen. Die Informationen sind Formaten darzustellen, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.
(5)Präventivmaßnahmen zielen insbesondere darauf ab, schädliche Geschlechterstereotypen zu bekämpfen, die Gleichstellung von Frauen und Männern, gegenseitigen Respekt und das Recht auf persönliche Integrität zu fördern und alle Menschen, insbesondere Männer und Jungen, zu ermutigen, als positive Vorbilder zu fungieren und so entsprechende Verhaltensänderungen in der gesamten Gesellschaft im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie zu unterstützen.
(6)Mit Präventivmaßnahmen sollen Menschen davon abgehalten werden, andere Menschen sexuell auszubeuten, und es soll die Zahl der Opfer sexueller Ausbeutung verringert werden.
(7)Durch Präventivmaßnahmen soll die Sensibilität gegenüber der schädlichen Praxis der Verstümmelung weiblicher Genitalien und der Zwangsheirat entwickelt oder erhöht werden, wobei die Zahl der Personen zu berücksichtigen ist, die in dem betreffenden Mitgliedstaat von diesen Praktiken bedroht oder davon betroffen sind.
(8)Die Präventivmaßnahmen richten sich speziell gegen Cyberstraftaten im Sinne der Artikel 5 bis 8. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass solche Präventivmaßnahmen die Entwicklung digitaler Kompetenzen umfassen, einschließlich einer kritischen Auseinandersetzung mit der digitalen Welt und des kritischen Denkens, damit die Nutzerinnen und Nutzer Fälle von Cybergewalt erkennen und bekämpfen, Unterstützung suchen und diese Gewalt verhindern können. Die Mitgliedstaaten fördern die multidisziplinäre Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit Interessenträgern, darunter auch einschlägige Anbieter von Vermittlungsdiensten und zuständigen Behörden, um Maßnahmen zur Bekämpfung von Cyberstraftaten im Sinne der Artikel 5 bis 8 zu entwickeln und umzusetzen.
(9)Unbeschadet des Artikels 26 der Richtlinie 2006/54/EG ergreifen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer einschlägigen nationalen Strategien angemessene und geeignete Maßnahmen, um dem Phänomen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, wenn es nach nationalem Recht eine Straftat darstellt, entgegenzuwirken. In diesen nationalen Strategien können die gezielten Maßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels für Sektoren festgelegt werden, in denen die Beschäftigten am stärksten exponiert sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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