Art. 31 – Unterstützung von Opfern im Kindesalter

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kinder spezifische angemessene Unterstützung erhalten, sobald die zuständigen Behörden berechtigten Grund zur Annahme haben, dass ein Kind möglicherweise Opfer von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt oder Zeuge dieser Gewalt geworden ist. Die Unterstützung von Kindern muss spezialisiert und dem Alter, dem Entwicklungsbedarf und der individuellen Situation des Kindes entsprechend sein und dem Wohl des Kindes Rechnung tragen.
(2)Opfer im Kindesalter erhalten eine altersgerechte medizinische Versorgung, emotionale, psychosoziale, psychologische und pädagogische Unterstützung, die auf den Entwicklungsbedarf und die individuelle Situation des Kindes zugeschnitten ist, sowie jede andere geeignete Unterstützung, die insbesondere auf Situationen häuslicher Gewalt zugeschnitten ist.
(3)Wenn eine vorübergehende Unterbringung erforderlich ist, werden Kinder, nachdem sie zu der Angelegenheit unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Reife Stellung genommen haben, vorrangig zusammen mit anderen Familienangehörigen in einer dauerhaften oder vorläufigen Unterkunft, die mit Unterstützungsdiensten ausgestattet ist, untergebracht, insbesondere mit einem nicht gewalttätigen Elternteil oder Träger der elterlichen Verantwortung. Bei der Beurteilung von Angelegenheiten der vorübergehenden Unterbringung muss der Grundsatz des Kindeswohls den Ausschlag geben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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