Art. 38 – Koordinierte Strategien und Koordinierungsstelle

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(1)Die Mitgliedstaaten nehmen landesweite wirksame, umfassende und koordinierte politische Strategien an, die alle einschlägigen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt umfassen, und setzen diese um.
(2)Die Mitgliedstaaten benennen oder errichten eine oder mehrere offizielle Stellen für die Koordinierung, Umsetzung, Beobachtung und Bewertung von Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller von dieser Richtlinie erfassten Formen von Gewalt.
(3)Diese Stelle bzw. Stellen nach Absatz 2 koordiniert bzw. koordinieren die in Artikel 44 genannte Datenerhebung und analysiert bzw. analysieren und verbreitet bzw. verbreiten die Ergebnisse solcher Erhebungen.
(4)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Maßnahmen auf zentraler Ebene sowie gegebenenfalls auf regionaler oder lokaler Ebene im Einklang mit der Verteilung der Zuständigkeiten im jeweiligen Mitgliedstaat koordiniert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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