Art. 26 – Spezialisierte Unterstützung für Opfer sexueller Gewalt

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen für angemessen ausgestattete und leicht zugängliche Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt, die Teil des nationalen Gesundheitssystems sein können, um eine wirksame Unterstützung der Opfer sexueller Gewalt und die klinische Betreuung von Opfern von Vergewaltigung sicherzustellen, darunter auch Hilfe bei der Aufbewahrung und Dokumentation von Beweismitteln. Die Zentren nach Absatz 1 bieten traumasensible Unterstützung und vermitteln erforderlichenfalls an spezialisierte Traumahilfe und Beratung für Opfer nach der Straftat. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer sexueller Gewalt Zugang zu medizinischen und forensischen Untersuchungen haben. Diese Untersuchungen können in den in diesem Absatz genannten Zentren oder über Weiterverweisung an spezialisierte Zentren oder Stellen zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten stellen die Koordinierung zwischen den Zentren, an die sich die Opfer wenden, und den zuständigen medizinischen und forensischen Zentren sicher. Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, so werden die in diesem Absatz genannten Dienstleistungen in kindgerechter Weise erbracht.
(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Opfer sexueller Gewalt im Einklang mit dem nationalen Recht rechtzeitig Zugang zu Gesundheitsdiensten, einschließlich Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, haben.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Dienste müssen unbeschadet der Dienste, die im Rahmen des nationalen Gesundheitssystems erbracht werden, kostenlos und an jedem Wochentag zugänglich sein. Sie können Teil der in Artikel 25 genannten Dienste sein.
(4)Die Mitgliedstaaten sorgen für eine ausreichende geografische Verteilung und Kapazität der in den Absätzen 1 und 2 genannten Dienste in ihrem gesamten Hoheitsgebiet.
(5)Artikel 25 Absätze 3 und 7 gelten für die Unterstützung von Opfern sexueller Gewalt nach dem vorliegenden Artikel.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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