Art. 24 – Entschädigung seitens der Straftäter

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer das Recht haben, von den Straftätern im Einklang mit dem nationalen Recht eine vollständige Entschädigung für Schäden zu verlangen, die das Ergebnis von Straftaten der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt sind.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen soweit dies angemessen ist sicher, dass die Opfer in der Lage sind, im Rahmen des Strafverfahrens eine Entscheidung über die Entschädigung zu erwirken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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