Art. 16 – Individuelle Begutachtung zur Ermittlung des besonderen Schutzbedarfs von Opfern

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(1)Zusätzlich zu den Anforderungen an die individuelle Begutachtung nach Artikel 22 der Richtlinie 2012/29/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zumindest in Bezug auf Opfer sexueller Gewalt und Opfer häuslicher Gewalt die in dem vorliegenden Artikel genannten Anforderungen erfüllt werden.
(2)Zum frühestmöglichen Zeitpunkt, z. B. zum Zeitpunkt des ersten Kontakts mit den zuständigen Behörden oder so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt mit ihnen, wird im Wege einer individuellen Begutachtung, die gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit allen einschlägigen zuständigen Behörden erfolgt, der besondere Schutzbedarf des Opfers ermittelt.
(3)Die individuelle Begutachtung nach Absatz 2 konzentriert sich auf die vom Täter oder Verdächtigen ausgehende Gefahr. Diese Gefahr kann folgende Aspekte umfassen: a) die Gefahr einer wiederholten Gewaltanwendung, b) die Gefahr körperlicher oder psychischer Schäden, c) den möglichen Einsatz von und den Zugang zu Waffen, d) die Tatsache, dass der Täter oder Verdächtige mit dem Opfer zusammenlebt, e) Drogen- oder Alkoholmissbrauch durch den Täter oder Verdächtigen, f) Kindesmissbrauch, g) psychische Probleme oder h) Stalkingverhalten.
(4)Bei der individuellen Begutachtung nach Absatz 2 werden die individuellen Umstände des Opfers berücksichtigt, unter anderem, ob das Opfer von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, kombiniert mit einer Diskriminierung in Bezug auf einen oder mehrere andere Diskriminierungsgründe nach Artikel 21 der Charta (im Folgenden „intersektionelle Diskriminierung“), betroffen ist daher einem erhöhten Risiko von Gewalt ausgesetzt ist. Auch die Aussagen des Opfers und seine Bewertung der Situation werden berücksichtigt. Die Begutachtung wird im besten Interesse des Opfers durchgeführt, wobei besonderes Augenmerk auf die Notwendigkeit gelegt wird, eine sekundäre Viktimisierung oder Reviktimisierung zu vermeiden.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden unter gebührender Berücksichtigung der individuellen Begutachtung nach Absatz 2 angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen. Zu diesen Maßnahmen kann Folgendes gehören: a) Maßnahmen nach Artikel 23 und 24 der Richtlinie 2012/29/EU, b) Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen gemäß Artikel 19 dieser Richtlinie, c) andere als die unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannte Maßnahmen, die der Steuerung des Verhaltens des Täters oder Verdächtigen dienen, insbesondere nach Artikel 37 der vorliegenden Richtlinie.
(6)Die individuelle Begutachtung nach Absatz 2 erfolgt je nach Verfahrensstadium, soweit dies angemessen ist, in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen zuständigen Behörden und einschlägigen Unterstützungsdiensten wie Opferschutzzentren, spezialisierten Diensten, Sozialdiensten, Angehörigen der Gesundheitsberufe, Schutzunterkünften, spezialisierten Unterstützungsdiensten und anderen einschlägigen Akteuren.
(7)Die zuständigen Behörden überprüfen die individuelle Begutachtung nach Absatz 2 in regelmäßigen Abständen und ergreifen, soweit dies erforderlich ist, neue bzw. aktualisieren bestehende Schutzmaßnahmen im Einklang mit Absatz 5, um sicherzustellen, dass der aktuellen Situation des Opfers Rechnung getragen wird.
(8)Bei abhängigen Personen wird — ohne dass sie sich einer individuellen Begutachtung nach Absatz 2 unterziehen müssen — davon ausgegangen, dass sie einen besonderen Schutzbedarf haben, es sei denn, es gibt Hinweise darauf, dass sie keinen besonderen Schutzbedarf haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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