Art. 13 – Verjährungsfristen

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 9 für einen ausreichend langen Zeitraum nach der Begehung dieser Straftaten ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können. Die Verjährungsfrist entspricht der Schwere der betreffenden Straftat.
(2)Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, so beginnt die Verjährungsfrist für Straften im Sinne des Artikels 3 frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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