Art. 14 – Meldung von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(1)Zusätzlich zu den Rechten der Opfer, die Anzeige nach Artikel 5 der Richtlinie 2012/29/EU erstatten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Opfer Akte von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt bei den zuständigen Behörden über zugängliche, einfach zu nutzende, sichere und leicht verfügbare Kanäle melden können. Dies schließt zumindest für die in den Artikeln 5 bis 8 der vorliegenden Richtlinie genannten Cyberstraftaten die Möglichkeit ein, diese online oder über andere zugängliche und sichere IKT zu melden, unbeschadet der nationalen Verfahrensvorschriften für die Formalisierung der Online-Meldung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Möglichkeit, Meldungen online oder über andere zugängliche und sichere IKT vorzunehmen, auch die Option umfasst, Beweise über die in Unterabsatz 1 genannten Mittel vorzulegen, unbeschadet der nationalen Verfahrensvorschriften für die Formalisierung der Vorlage von Beweisen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2012/29/EU Zugang zu Prozesskostenhilfe haben. Die Mitgliedstaaten können auch Opfern, die Straftaten melden, Prozesskostenhilfe gewähren, sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist.
(3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Person, die weiß oder einen begründeten Verdacht hat, dass Akte der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt begangen wurden oder dass Gewalttaten zu erwarten sind, zu ermutigen, dies den zuständigen Behörden zu melden, ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angehörige der Gesundheitsberufe, für die Vertraulichkeitsvorschriften gelten, es den zuständigen Behörden melden können, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine unmittelbare Gefahr besteht, dass einer Person aufgrund von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt ein schwerer körperlicher Schaden zugefügt wird.
(5)Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass unbeschadet der Regelungen zum Schutz des Berufsgeheimnisses der rechtsberatenden Berufe oder, falls im nationalen Recht vorgesehen, des Beichtgeheimnisses oder gleichwertiger Grundsätze Angehörige von Berufen, für die nach nationalem Recht Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten, den zuständigen Behörden melden können, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass infolge von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt einem Kind schwerer körperlicher Schaden zugefügt worden ist.
(6)Melden Kinder den zuständigen Behörden Akte von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Meldeverfahren sicher, vertraulich und unter Berücksichtigung von Alter und Reifegrad in einer kindgerechten Weise und einer kindgerechten Sprache konzipiert und zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Fachkräfte, die in der Arbeit mit Kindern geschult sind, bei Meldeverfahren behilflich sind, um sicherzustellen, dass dabei dem Wohl des Kindes Rechnung getragen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen der Träger der elterlichen Verantwortung an der Gewalttat beteiligt ist, die Fähigkeit eines Kindes, die Tat zu melden, nicht von der Zustimmung des Trägers der elterlichen Verantwortung abhängt und dass die zum Schutz der Sicherheit des Kindes erforderlichen Maßnahmen von den zuständigen Behörden getroffen werden, bevor diese Person über die Meldung informiert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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