Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände, sofern sie nicht Tatbestandsmerkmale der in den Artikeln 3 bis 8 genannten Straftaten darstellen, bei den in diesen Artikeln genannten relevanten Straftaten im Einklang mit dem nationalen Recht als erschwerende Umstände berücksichtigt werden können:
a)die Straftat oder eine andere Straftat der Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt wurde wiederholt begangen;
b)die Straftat wurde gegen eine Person begangen, die durch besondere Umstände wie eine Abhängigkeitssituation oder einen Zustand körperlicher, psychischer, geistiger oder sensorischer Behinderung vulnerabel geworden ist;
c)die Straftat wurde gegen ein Kind begangen;
d)die Straftat wurde in Gegenwart eines Kindes begangen;
e)die Straftat wurde von zwei oder mehr Personen gemeinschaftlich begangen;
f)der Straftat ging ein extremes Maß an Gewalt voraus oder mit der Straftat ging ein extremes Maß an Gewalt einher;
g)die Straftat wurde unter Verwendung einer Waffe oder Drohung mit einer Waffe begangen;
h)die Straftat wurde unter Anwendung von Gewalt oder unter Androhung von Gewalt oder unter Nötigung begangen;
i)die Handlung hat den Tod des Opfers oder schwere körperliche oder psychische Schäden bei dem Opfer verursacht;
j)der Straftäter war zuvor wegen ähnlicher Straftaten verurteilt worden;
k)die Straftat wurde gegen einen früheren oder derzeitigen Ehegatten oder Partner begangen;
l)die Straftat wurde von einem Familienangehörigen des Opfers oder einer mit dem Opfer zusammenlebenden Person begangen;
m)die Straftat wurde unter Missbrauch einer anerkannten Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses begangen;
n)die Straftat wurde gegen Personen in ihrer Eigenschaft als Amtsträger, Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger begangen;
o)die Straftat wurde mit der Absicht begangen, die „Ehre“ einer Person, einer Familie, einer Gemeinschaft oder einer anderen ähnlichen Gruppe zu wahren oder wiederherzustellen;
p)Ziel der Straftat war es, das Opfer wegen der sexuellen Orientierung, des Geschlechts, der Hautfarbe, der Religion, der sozialen Herkunft oder der weltanschaulichen Überzeugung des Opfers zu bestrafen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024
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