Art. 8 – Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Internet

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorsätzliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen, die durch Bezugnahme auf das Geschlecht definiert wird, oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe durch die öffentliche Verbreitung von diese Aufstachelung enthaltendem Material mittels IKT unter Strafe gestellt wird.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 steht es den Mitgliedstaaten frei, nur Handlungen unter Strafe zu stellen, die entweder in einer Weise begangen werden, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu stören, oder die Drohungen, Beschimpfungen oder Beleidigungen darstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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