Art. 6 – Cyberstalking

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorsätzliche wiederholte oder ständige Überwachung einer Person ohne deren Einwilligung oder einer rechtlichen Genehmigung mittels IKT mit dem Ziel, die Bewegungen und Tätigkeiten dieser Person zu verfolgen oder zu überwachen, unter Strafe gestellt wird, sofern diese Handlungen wahrscheinlich dazu führen, dass dieser Person schwerer Schaden zugefügt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.