Art. 9 – Anstiftung, Beihilfe und Versuch

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung zur Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 6 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b unter Strafe gestellt wird.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beihilfe zur Begehung einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und der Artikel 4 bis 8 unter Strafe gestellt wird.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 unter Strafe gestellt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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