(1)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 9 zu begründen, wenn: a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde; oder b) der Täter Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist.
(2)Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, seine gerichtliche Zuständigkeit für in den Artikeln 3 bis 9 genannte Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn: a) es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet handelt; oder b) der gewöhnliche Aufenthalt des Täters in seinem Hoheitsgebiet liegt.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 5 bis 9 auch Situationen umfasst, die mittels IKT verübt wurden, auf die der Zugriff aus ihrem Hoheitsgebiet erfolgte, unabhängig davon, ob der Anbieter von Vermittlungsdiensten in ihrem Hoheitsgebiet ansässig ist.
(4)In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die in jenen Artikeln genannte Handlung in dem Staat, in dem sie begangen wurde, als Straftat geahndet wird.
(5)In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Ausübung ihrer gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Anzeige des Opfers an dem Ort, an dem die Straftat begangen wurde, oder nach einer Benachrichtigung durch den Staat, in dem sich der Tatort befindet, eingeleitet werden kann.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024
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