Art. 15 – Ermittlung und Strafverfolgung

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt zuständigen Personen, Stellen oder Dienste über angemessenes Fachwissen in diesem Bereich und wirksame Ermittlungsinstrumente verfügen, um solche Handlungen wirksam untersuchen und verfolgen zu können, insbesondere was die Sammlung, Analyse und Sicherung elektronischer Beweismittel in Fällen von Cyberstraftaten gemäß den Artikeln 5 bis 8 betrifft.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemeldete Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt unverzüglich bearbeitet und den zuständigen Behörden für die Zwecke der Ermittlung und Strafverfolgung sowie, soweit erforderlich, der Ergreifung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 19 übermittelt werden.
(3)Haben die zuständigen Behörden den begründeten Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, untersuchen sie nach Eingang einer Anzeige oder von Amts wegen Fälle von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt unverzüglich und wirksam. Sie stellen sicher, dass Fälle amtlich registriert werden und führen nach Maßgabe des nationalen Rechts Aufzeichnungen über die einschlägigen Feststellungen und Beweismittel.
(4)Um Unterstützung bei der freiwilligen Beweissicherung zu leisten, insbesondere in Fällen sexueller Gewalt, vermitteln die zuständigen Behörden die Opfer unverzüglich an die einschlägigen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder an die in den Artikeln 25, 26 und 27 genannten Unterstützungsdienste, die auf die Unterstützung bei der Beweissicherung spezialisiert sind. Die Opfer werden darüber informiert, dass es wichtig ist, solche Beweise so früh wie möglich zu erheben.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ermittlungen wegen oder die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen nicht von einer Anzeige seitens eines Opfers oder seines Vertreters abhängen und dass Strafverfahren nicht allein deshalb eingestellt werden, weil die Anzeige zurückgenommen wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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