Art. 7 – Cybermobbing

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nachstehenden vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt werden:
a)eine wiederholte oder ständige mittels IKT durchgeführte Bedrohung einer Person, zumindest wenn diese Handlungen mit der Androhung von Straftaten verbunden sind und sofern diese Handlungen wahrscheinlich dazu führen, dass die Person ernsthaft um die eigene Sicherheit oder um die Sicherheit abhängiger Personen fürchtet;
b)eine gemeinsam mit anderen Personen mittels IKT durchgeführte öffentlich zugängliche Bedrohung oder Beleidigung einer Person, sofern diese Handlungen der Person wahrscheinlich schweren psychischen Schaden zufügen;
c)die unaufgeforderte, mittels IKT erfolgende Zusendung eines Bildes, eines Videos oder sonstigen vergleichbaren Materials, auf dem Genitalien abgebildet sind, an eine Person, sofern diese Handlungen wahrscheinlich dazu führen, dass der Person schwerer psychischer Schaden zugefügt wird;
d)die öffentliche, mittels IKT erfolgende Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit von Material, das personenbezogene Daten einer Person enthält, ohne Einverständnis der betreffenden Person, um andere Personen dazu anzustiften, dieser Person physischen oder schweren psychischen Schaden zuzufügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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