Art. 42 – Zusammenarbeit zwischen Anbietern von Vermittlungsdiensten

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Die Mitgliedstaaten fördern die selbstregulierende Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Anbietern von Vermittlungsdiensten, z. B. die Aufstellung von Verhaltenskodizes.
Die Mitgliedstaaten sensibilisieren für die Selbstregulierungsmaßnahmen, die die einschlägigen Anbieter von Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie erlassen haben, insbesondere für Maßnahmen zur Stärkung der von diesen Anbietern von Vermittlungsdiensten eingeführten Mechanismen zum Vorgehen gegen die in Artikel 25 Absatz 1 genannten Online-Inhalte und zur Verbesserung der Schulung der Beschäftigten im Hinblick auf die Verhütung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten sowie auf die Hilfeleistung und Unterstützung von Opfern der in dieser Richtlinie vorgesehenen Straftaten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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