Art. 44 – Datenerhebung und Forschung

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(1)Die Mitgliedstaaten verfügen über ein System für die Erhebung, Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken über Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt.
(2)Die in Absatz 1 genannten Statistiken umfassen mindestens die folgenden vorhandenen Daten, die auf zentraler Ebene verfügbar sind, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Altersgruppe (Kind/Erwachsener) des Opfers und des Täters, sowie, soweit möglich und relevant, Beziehung zwischen dem Opfer und dem Täter und Art der Straftat: a) die jährliche Zahl der gemeldeten Straftaten und Verurteilungen wegen Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt, anhand von Daten der nationalen Verwaltungen, b) die Zahl der Opfer, die aufgrund von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt getötet wurden, c) die Zahl und Aufnahmekapazität der Schutzunterkünfte pro Mitgliedstaat und d) die Anzahl der bei nationalen Helplines eingegangenen Anrufe.
(3)Die Mitgliedstaaten bemühen sich, in regelmäßigen Abständen bevölkerungsbezogene Erhebungen durchzuführen, um die Prävalenz und Trends aller unter diese Richtlinie fallenden Formen von Gewalt zu bewerten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten, die sich aus den Erhebungen gemäß Unterabsatz 1 ergeben, sobald sie verfügbar sind.
(4)Um die Vergleichbarkeit und Standardisierung der Verwaltungsdaten in der gesamten Union zu gewährleisten, bemühen sich die Mitgliedstaaten, Verwaltungsdaten auf der Grundlage gemeinsamer Untergliederungen, die in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen nach den von diesem gemäß Absatz 5 entwickelten Standards ausgearbeitet wurden, zu erheben. Sie übermitteln diese Daten jährlich an das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen. Die übermittelten Daten dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
(5)Das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen unterstützt die Mitgliedstaaten bei der in Absatz 2 genannten Datenerhebung, unter anderem durch die Festlegung gemeinsamer Standards unter Berücksichtigung der in dem genannten Absatz festgelegten Anforderungen.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen die gemäß diesem Artikel erhobenen Statistiken der Öffentlichkeit in einer einfach zugänglichen Weise zur Verfügung. Diese Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
(7)Mindestens bis zum Ende des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 untersucht die Kommission die Ursachen, die Auswirkungen, die Inzidenz und die Verurteilungsraten im Zusammenhang mit den unter diese Richtlinie fallenden Formen von Gewalt oder unterstützt Forschungsarbeiten auf diesem Gebiet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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