Art. 46 – Verhältnis zu anderen Rechtsakten der Union

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

(1)Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der folgenden Rechtsakte: a) Richtlinie 2011/36/EU, b) Richtlinie 2011/93/EU, c) Richtlinie 2011/99/EU, d) Richtlinie 2012/29/EU, e) Verordnung (EU) Nr. 606/2013, f) Verordnung (EU) 2022/2065.
(2)Die spezifischen Maßnahmen zur Prävention sowie zum Schutz und zur Unterstützung für die Opfer gemäß den Kapiteln 3, 4 und 5 der vorliegenden Richtlinie gelten zusätzlich zu den in den Richtlinien 2011/36/EU, 2011/93/EU und 2012/29/EU festgelegten Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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