Art. 43 – Zusammenarbeit auf Unionsebene

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Zusammenarbeit untereinander und auf Unionsebene zu erleichtern und damit die Umsetzung dieser Richtlinie zu verbessern. Mit dieser Zusammenarbeit verfolgen die Mitgliedstaaten mindestens folgende Ziele:
a)Austausch bewährter Verfahren untereinander über bestehende Netze, die sich mit Fragen im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt befassen, sowie mit Agenturen der Union im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate; und
b)soweit erforderlich gegenseitige Konsultation in Einzelfällen, auch über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate;

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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