ErwGr. 61

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Die Opfer haben aufgrund der Traumata, die sie erlitten haben, einen einzigartigen Unterstützungsbedarf. Spezialisierte Unterstützungsdienste sollten den Opfern Hilfe angedeihen lassen, die sie stärkt und die sie bei ihrer Heilung unterstützt. Spezialisierte Unterstützungsdienste sollten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und angemessen über das Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats verteilt sein, wobei die geografische Lage und demografische Zusammensetzung des betreffenden Mitgliedstaats sowie die Bereitstellung von Online-Tools zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck sollte die spezialisierte Unterstützung — wann immer möglich — in einer Sprache erfolgen, die das Opfer versteht, und in einer für das Opfer altersgerechten Weise.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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