ErwGr. 64

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Der traumatische Charakter sexueller Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, erfordert eine besonders einfühlsame Reaktion durch geschultes und spezialisiertes Personal. Opfer dieser Art von Gewalt benötigen eine sofortige Unterstützung bei der Verarbeitung traumatischer Erlebnisse in Kombination mit sofortigen gerichtsmedizinischen Untersuchungen, um die für die künftige Strafverfolgung erforderlichen Beweise sicherzustellen. Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigungen oder Anlaufstellen für Opfer von sexueller Gewalt sollten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und angemessen über das Gebiet eines jeden Mitgliedstaats verteilt sein, wobei die geografische Lage und die demografische Zusammensetzung des betreffenden Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist. Derlei Zentren können Teil des bestehenden Gesundheitssystems in den Mitgliedstaaten sein. Auch die Opfer von Verstümmelung weiblicher Genitalien, bei denen es sich häufig um Mädchen handelt, benötigen in der Regel gezielte Unterstützung. Daher sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie diesen Opfern gezielte Unterstützung zur Verfügung stellen. Angesichts der besonderen Umstände der Opfer solcher Straftaten und ihrer damit verbundenen Vulnerabilität sollten bei der Bereitstellung dieser speziellen Unterstützung die höchsten Standards in Bezug auf Privatsphäre und Vertraulichkeit eingehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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